Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs.1 Satz 2) sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Scülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schüler- innen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personel- len und sächlichen Gegebenheiten es erlauben.
Niedersächsisches Schulgesetzt § 4
|
Grundschülerinnen und -schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen "Lernen", "Sprache" oder "Emotionale und Soziale Entwicklung" werden in der Regel nicht mehr an der Förderschule, sondern an ihrer Grundschule vor Ort integrativ von Grund- und Förderschullehrern gemeinsam beschult. Die Grundschulen erhalten zur Unter- stützung je Klasse und Schuljahr 2 Förderschullehrerstunden aus dem Stundenpool der Förderschule, die gleichzeitig zum Förderzentrum der Region wird. Eine dreizügige Grund- schule mit 12 Klassen hätte im Schuljahr somit eine festgesetzte Stundenzahl von 24 Förderschullehrerstunden der Pestalozzischule, die sie in ihrem Hause einsetzen kann.
Die Förderschule entscheidet in Zusammenarbeit mit den in einer Region kooperierenden Grundschulen, wie die auf der Grundlage eines genehmigten Konzepts zugewiesenen Förderschullehrerstunden eingesetzt werden.
(Runderlass der Ministerkonferenz vom 1.2.2007 zur Sonderpädagogischen Förderung)
Die Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse einen sonderpädagogischen Förder-bedarf haben, besuchen die Pestalozzischule dann mit Beginn des 5. Schuljahres. Die integrative Beschulung an einer weiterführenden Schule ist jedoch auf Antrag der Eltern nach wie vor möglich.
RIK-Konzept (PDF-Datei)
|